AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand 2020

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte o.a., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertrag schriftlich anerkennen.

2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

4. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend.

II. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung und die Vereinbarung von Lieferterminen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes durch uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

3. Konstruktionsänderungen des Liefergegenstandes im Zuge der technischen Weiterentwicklung sind zulässig.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk .

2. Mit Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

3. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Skonti und Boni gelten im übrigen nur als vereinbart, wenn sie auf der Rechnung ausgewiesen sind. Bei Bestellungen ab einem Warenwert von 300 Euro ist eine Vorauszahlung in Höhe von 50% vor Produktionsbeginn zu entrichten.

4. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, und beträgt bei Vorliegen einer Rahmenvereinbarung in der Regel 2 – 6 Wochen; im übrigen gilt die Lieferzeit gem. Auftragsbestätigung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

3. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die wir trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, und die die Lieferung wesentlich erschweren, oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens – auch innerhalb eines Lieferverzuges – von der Erfüllung unserer Liefer- und bzw. Leistungspflicht. Dauern diese Ereignisse jedoch länger als einen Monat oder wird unsere Leistung infolge dieser Ereignisse unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Verpflichtung frei, entstehen daraus keine Schadensersatzansprüche. Auf diese Umstände können wir uns nur bei unverzüglicher Benachrichtigung des Bestellers berufen. Erbrachte Gegenleistungen des Bestellers sind unverzüglich zu erstatten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, unzureichende Energieversorgung, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Zulieferer.

4. Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten hat und dem Besteller hieraus ein Schaden erwächst, hat der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung Anspruch auf eine Entschädigung von 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der verspäteten Lieferung. Die Fristsetzung muß schriftlich erfolgen und den Hinweis auf die Entschädigungspflicht enthalten. Hierüber hinausgehende Entschädigungsansprüche und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich nachstehend in den Ziffern VII und VIII nichts anderes ergibt. Setzt der Besteller dem Lieferer nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht, soweit nicht der Käufer ein Verbraucher ist, mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Soweit der Käufer Verbraucher ist, bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck oder im Scheck-/Wechselverfahren besteht unser Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung sämtlicher Schecks bzw. Wechsel.

2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.

3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.Der Lieferer kann sonst verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiter veräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

4. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers.

5. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

VII. Mängelansprüche

1. Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie ist damit nicht verbunden. Beratung leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrung, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz der gelieferten Teile sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit sind. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.

2. Wir haften für die einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Teile entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in Konstruktion oder Ausführungen, die wir oder unsere Zulieferer nach Vertragsschluss allgemein vornehmen, berechtigen nicht zur einer Beanstandung.

3. Mängel werden nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die Feststellung solcher Mängel hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 2 Wochen nach Entgegennahme, schriftlich mitzuteilen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt hiervon unberührt. Falls die Nacherfüllung mehrfach, mindestens jedoch 3 mal fehlschlägt, bleibt dem Besteller vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Bei Verträgen über eine Werkleistung ist jedoch ein Rücktritt des Bestellers ausgeschlossen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Der Lieferer ist über den Einsatz Dritter vorab zu informieren. Ansonsten trägt der Besteller die Kosten des Dritten.

4. Eine Haftung für übliche Abnutzung, insbesondere für Verschleißteile, ist ausgeschlossen. Verschleißteile sind solche Teile, deren übliche Lebensdauer geringer als die Verjährungsfrist ist.

5. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen ist.

6. In den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, verjähren Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr. Für gebrauchte Sachen ist die Haftung ausgeschlossen. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

7. Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Lieferers über.

VIII. Haftung

Schadensersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, aus der Übernahme einer Garantie oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

Der Schadensersatz für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

Der Haftungsausschluss gilt des weiteren nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Gerichtsstand

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für unseren Hauptsitz (Eschwege) zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.

X. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zwecke des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen.